Hier einmal aus der Corona-Verordnung vom Land NRW, ab 30. Mai gültig:
Zitat(1) Der Betrieb der folgenden Einrichtungen und Begegnungsstätten sowie die folgenden Angebote sind untersagt:
[...]
2. Wellness-, Erlebnis- und „Spaßbäder“ (unter Ausnahme von Bahnen-Schwimmbecken),
Saunen und ähnliche Einrichtungen,
Und:
Zitat(2) [...]Beim Betrieb von Freibädern, Naturbädern und ähnlichen Einrichtungen sind die in der Anlage zu dieser Verordnung
festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards zu beachten. In Hallenbädern, Wellness-
, Erlebnis-, „Spaßbädern“ und ähnlichen Einrichtungen ist nur der Betrieb von BahnenSchwimmbecken für den Schwimmsport unter Beachtung der in der Anlage zu dieser Verordnung festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards zulässig.
Demnach dürfte Rutschen vorerst nur in Freibädern gestattet sein.